Verein türkischer Geschäftsleute in Duisburg und Umgebung e.V. – TIAD e.V.Vereinssatzung§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein Türkischer Geschäftsleute in Duisburg und Umgebung e.V.“ (Duisburg ve Cevresi Türk Is Adamlari Dernegi). Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V“.
(2) Sitz und Gerichtsstand sind Duisburg.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ohne jede Gewinnabsicht und ohne unternehmerische Tätigkeit nachstehende Ziele und Zwecke. Zweck ist die Förderung und Betreuung von türkischstämmigen und deutschen Geschäftsleuten in Duisburg und Umgebung sowie die Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschaftsbeziehungen durch Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
(1)Unterstützung bei der Schaffung von Berufsausbildungsplätzen in den Mitgliedsfirmen; (2) Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die sich für die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen widmen; (3) Unterstützung von Existenzgründungen; (4) Unterstützung der sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Aktivitäten, die einen Beitrag zur Integration der türkischstämmigen Bevölkerung, insbesondere der türkischstämmigen Gewerbetreibenden leisten; (5)Die zuständigen Behörden über Probleme, Anliegen und Wünsche der türkischen Bevölkerung und der Mitglieder der Vereinigung unterrichten; (6) Öffentlichkeits-, insbesondere Pressearbeit; (7) Die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen beraten und unterstützen; (8) Unterstützung von Forschungsarbeiten über sozioökonomische Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei; (9) Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschaftsbeziehungen, insbesondere im Hinblick auf eine verstärkte Annäherung zwischen der Türkei und der Europäischen Union. 10) Sonstige Aufgaben im Rahmen der Förderung und Betreuung von türkischstämmigen und deutschen Geschäftsleuten in Duisburg und Umgebung sowie im Rahmen der Förderung der Türkisch-Deutschen Wirtschaftsbeziehungen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Aufnahmewillige hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten, der eine Verpflichtungserklärung zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrages enthält. Dieser Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift enthalten. Weiterhin sind die erforderlichen Nachweise wie: Handelsregisterauszug, Gewerbeschein oder eine Selbsterklärung im Falle von Freiberuflern beizufügen. Der Aufnahmeantrag einer juristischen Person muss deren Namen, Anschrift, Firmenbezeichnung, gesetzliche Vertretung und Erwerbszweig enthalten. (2) Über die Aufnahme eines Antragstellers in den Verein als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss nach freiem Ermessen. Das Ergebnis der Entscheidung über Aufnahme oder Ablehnung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Überweisung des Erstbeitrags und der Aufnahmegebühr des Monats. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds; im Falle von juristischen Person mit dem Erlöschen der Firma oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Über die Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Verein vom Mitglied zu unterrichten. Darüber hinaus kann die Mitgliedschaft 1. durch Auflösung des Vereins, (s. § 20) 2. durch freiwilligen Austritt 3. durch Streichung aus der Mitgliederliste 4. durch Ausschluss aus dem Verein enden. (2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. (3) Mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder kann durch Beschluss die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste veranlasst werden, wenn es mit der Zahlung des Beitrags 3 Monate im Rückstand ist und zuvor der rückständige Beitrag erfolglos angemahnt wurde. Die Mahnung ist einen Monat nach Fälligkeit zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn ein weiterer Monat verflossen ist und bis zu diesem Zeitpunkt die Beitragsschuld nicht restlos getilgt ist. Das Mitglied ist über die Streichung schriftlich zu informieren. (4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist dann der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane vorliegt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Gesamt-vorstand mit qualifizierter Mehrheit von 2/3, nachdem er dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Ein Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben unter Angabe von Gründen zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann mit einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung gegen diesen Ausschluss Widerspruch erheben. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, so hat dieser innerhalb eines Monats nach Eingang des Widerspruchs eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Legt der Betroffene keinen Widerspruch ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist wirksam. Das insoweit ausgeschlossene Mitglied kann frühestens ein Jahr nach wirksamem Ausschluss einen Antrag auf Wiederaufnahme in den Verein stellen
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
Bei der Aufnahme eines Mitgliedes erhebt der Vorstand eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00 Euro, die mit der Mitteilung über die Aufnahme an das Mitglied zur Zahlung fällig wird. Über die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss. Alle Zahlungen haben an auf ein vom Verein mitzuteilendes Bankkonto zu erfolgen. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Jahresbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Ansprüche auf Erstattung von im Interesse des Vereins erbrachten Auslagen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den Verein in allen Fragen, die unter das satzungsgemäße Aufgabengebiet fallen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt die Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten voraus. Die Mitglieder sind grundsätzlich verpflichtet, Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.
§ 7 Vereinsorgane
Der Verein hat folgende Organe 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 3. Kontrollkommission
§ 8 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie setzt sich ausschließlich aus seinen ordentlichen Mitgliedern zusammen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, 1. Wenn der Vorstand dieses mit Mehrheit beschließt. Hierzu ist er verpflichtet, falls es das Wohl des Vereins erfordert und besonders dringliche Vorlagen zur Beratung und Beschlussfassung anstehen. 2. Wenn drei Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden. 3. Wenn die Einberufung von 20 % der Mitglieder schriftlich gefordert wird, sowie Zweck und Grund dem Vorstand unterbreitet werden. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen und unter Mitteilung der Tagesordnungen mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt den Mitgliedern bekannt gegeben.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen ausschließlich die im Folgenden aufgezeichneten Angelegenheiten: 1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung des Vorstandes. 2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das folgende Geschäftsjahr. 3. Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollkommission. 4. Beschlussfassung über die eventuelle Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins. 5. Verleib oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Die Aberkennung ist nur bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig. 6. Die Berufungsinstanz bezüglich der Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitglieds. 7. Entscheidung über Anträge, die von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eingebracht werden. 8. Die Beschlussfassung über Umlagen für besondere Vereinszwecke und die Genehmigung des Kaufs eines Grundvermögens oder die Aufnahme eines Kredites.
§ 11 Beschlusswesen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen. In der Mitgliederversammlung sind nur solche Mitglieder stimmberechtigt, die anwesend sind und fristgemäß ihre Beitragsleistung entrichtet haben. Ein Mitglied kann sein Stimmrecht einem weiteren Mitglied schriftlich übertragen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, im Falle der Stimmrechtsübertragung jedoch eine zusätzliche Stimme für das vertretene Mitglied. Die Stimmabgabe muss in diesem Fall nicht einheitlich sein. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ein Mitglied des Vereins hat kein Stimmrecht bei Beschlüssen, die in irgendeiner Weise seine wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Verein berühren oder die eines Angehörigen. Insbesondere hat ein Mitglied, welches durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt für eine Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über die zusätzliche Aufnahme dieser Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokollführung kann durch den Vorstand einem Mitglied zugewiesen werden. Das Protokoll muss enthalten: Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand des Verbandes besteht aus sieben Mitgliedern: a) dem 1. Vorsitzenden b) 2 stellvertretenden Vorsitzenden c) einem Schriftführer d) einem Kassierer e) 2 Beisitzer 5. Der Verein wird gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB durch ein Mitglied des Vorstands rechtsverbindlich vertreten. 6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vorstandsmitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Spesen, soweit solche für Vereinsaufgaben entstanden sind.
Der Vorstand hat alle laufenden Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungs- und Verantwortungskreis des Vorstandes fallen insbesondere: 1. Die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. 2. Die Vorbereitung und Einberufung jeder Mitgliederversammlung, die Aufstellung der Tagesordnung ihre evtl. Ergänzung. 3. Erstellung des Jahresberichts (Kassenbericht, Aktivitäten, Projekte) 4. Die Prüfung der Rechtswirksamkeit aller Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ausführung dieser Beschlüsse. 5. Die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses und Vereinsregisters an die zuständigen Behörden. 6. Die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. 7. Die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern. 8. Die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung. 9. Beantragung von Projekten, deren Durchführung sowie Beteiligung in den externen Projekten. 10 . Die Erstellung eines jährlichen Haushaltsplans.
§ 14 Ausschüsse des Vereins
Der Vereinsvorstand kann besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten der Ausschüsse dem Zwecke des Vereins dienen.
§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder geladen und mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei weitere, an der Teilnahme der Sitzung verhinderte Mitglieder vertreten, wenn das jeweils verhinderte Vorstandsmitglied eine schriftliche Vollmacht zu seiner Vertretung in der Vorstandssitzung erteilt hat. Die Stimmabgabe muss nicht einheitlich erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzende/r, bei dessen Abwesenheit die des mit der Leitung beauftragten Stellvertrende/r Vorsitzende/r . 1. Vorsitzende/r ist berechtigt, in dringenden Einzelfällen, die einer sofortigen Entscheidung bedürfen, fernschriftlich die Ansicht der einzelnen Vorstandsmitglieder zu dieser Eilsache einzuholen und entsprechend deren mehrheitlichem Votum zu verfahren. Die vom 1. Vorsitzende/r hierauf getroffene Entscheidung bedarf der Genehmigung in der auf diese Entscheidung folgenden Vorstandssitzung.
§ 16 Beendigung der Amtsdauer
1. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet |




